Beamtenrecht – Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de Kanzlei für Verwaltungsrecht und Öffentliches Recht Tue, 14 Jul 2020 08:01:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.4.2 https://dr-sojka-kasch.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-startlogo-1-32x32.png Beamtenrecht – Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de 32 32 Anforderungen an dienstliche Beurteilungen https://dr-sojka-kasch.de/anforderungen-an-dienstliche-beurteilungen/ Thu, 13 Feb 2020 15:43:53 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=1429 Durch die dienstliche Beurteilung werden Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten getroffen, welche insbesondere für Aufstieg und Beförderung entscheidend sind. Daneben soll mit ihnen auch eine optimale Verwendung von Beamten in der öffentlichen Verwaltung sichergestellt werden. 

Welchen Anforderungen aber muss eine solche Beurteilung genügen und wie kann ein Beamter bei einer seiner Meinung nach ungerechtfertigten dienstlichen Beurteilung vorgehen? 

Anforderungen an dienstliche Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich am Statusamt auszurichten. Nur ausnahmsweise darf auf den konkreten Dienstposten Bezug genommen werden. Um ein gleichmäßiges Beurteilungssystem zu gewährleisten, hat der Beurteiler die Tatsachengrundlage, auf die die Beurteilung gestützt wird, vollständig, einheitlich und gleichmäßig zu ermitteln. Hierbei ist der Beurteiler aber nicht verpflichtet, alle Tatsachen mit aufzunehmen, sondern nur diejenigen Ereignisse, die für die Beurteilung maßgeblich sind. Fehlt dem Beurteiler die nötige Kenntnis, um den Beamten entsprechend zu beurteilen, hat er Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Dritten einzuholen. Diese sind zwar grundsätzlich nicht bindend. Allerdings muss der Beurteiler die Beiträge in seine Entscheidung mit einbeziehen und darf sich ohne sachlichen Grund nicht über den Beurteilungsbeitrag hinwegsetzen. 

Darüber hinaus muss der Beurteiler unvoreingenommen sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Konflikt des Beurteilers mit dem Beamten eine Voreingenommenheit begründet. Vielmehr muss sich aus der Beurteilung oder dem Verhalten des Beurteilers ergeben, dass dieser nicht willens ist, den Beamten sachlich und objektiv zu bewerten. Hinsichtlich der Begründungspflicht werden seitens der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. So muss eine dienstliche Beurteilung klar und verständlich abgefasst sein, um bei Bedarf eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Schließlich darf die Bildung der Gesamtnote nicht auf einer bloßen mathematischen Berechnung erfolgen, sondern muss eine wertende und gewichtende Entscheidung des Beurteilers darstellen.

Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen

Für den Beamten bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, erfolgreich gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen. Zunächst kann beim Dienstherren gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 2 BBG förmlich Widerspruch eingelegt werden. Alternativ ist aber auch direkt ein gerichtliches Klageverfahren mittels allgemeiner Leistungsklage möglich. 

Im Fall eines gewünschten Vorgehens gegen eine dienstliche Beurteilung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Fragen zur Dienstunfähigkeit bei Beamten https://dr-sojka-kasch.de/fragen-zur-dienstunfaehigkeit-bei-beamten/ Tue, 11 Feb 2020 15:36:00 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=1424 Wegen des im Beamtenrecht vorherrschenden Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ stellt eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand immer nur die letzte Möglichkeit des Dienstherren im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Auch aufgrund des späteren Versorgungsabschlags durch die Frühpensionierung sind vorrangig andere Maßnahmen vorzuziehen. Insbesondere ist zunächst zu ermitteln, ob nicht ein anderer Dienstposten zur Verfügung steht. Was aber, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bereits in Frage steht, weil die Dienstfähigkeit durch den Dienstherren angezweifelt wird und eine ärztliche Untersuchung angesetzt wurde? 

1. Wann ist man dienstunfähig?

Der Begriff der Dienstunfähigkeit beurteilt sich nicht aus medizinischer Sicht, sondern aus beamtenrechtlicher Sicht. Bezugspunkt der Dienstunfähigkeit ist dabei immer der konkrete Aufgabenkreis des Beamten innerhalb der jeweiligen Behörde, mithin also das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen eines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig ist. Die Dienstunfähigkeit kann sich aber gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BBG daraus ergeben, dass der Beamte infolge von Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Schließlich besteht die Möglichkeit, sofern der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung einer solchen nicht nachkommt, diesen so zu behandeln, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. 

2. Was ist im Verfahren bei der Dienstunfähigkeit zu beachten?

Der Beamte ist gemäß § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich verpflichtet, einer rechtmäßigen Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Die Untersuchungsaufforderung muss dabei den Anlass für die Zweifel an der Dienstfähigkeit erkennen lassen und im Übrigen klar und verständlich begründet sein. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung werden nicht durch den Arzt, sondern vielmehr durch den Dienstherren festgelegt. Eine Begründung der Aufforderung allein mit den Fehlzeiten des Beamten genügt nur in besonderen Ausnahmefällen. Der Beamte ist verpflichtet, gegenüber dem Arzt Angaben zu einem Gesundheitszustand zu machen. Diese unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der Übermittlungsbefugnis des § 48 Abs. 2 S. 1 BBG die erforderlichen Kenntnisse an den Dienstherren weitergetragen werden. Hierauf muss der Beamte aber zu Beginn der Untersuchung vom Arzt entsprechend hingewiesen werden. 

Aufgrund des Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ und der damit verbundenen möglichen Reaktivierung des Beamten in das Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBG muss der Beamte auch während des Ruhestands den Weisungen des Dienstherren zur etwaigen erneuten Untersuchung Folge leisten.

3. Wie kann ein Beamter gegen die Untersuchungsaufforderung vorgehen?

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Untersuchungsanforderung nicht selbständig angreifbar. Dies hat zur Folge, dass der Beamte sich lediglich gegen die Zurruhesetzungsverfügung wehren kann, wobei auch die Untersuchungsaufforderung mit überprüft wird. 

Zu beachten ist schließlich noch, dass im Falle einer ärztlichen Untersuchung das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch den Dienstherren verwertbar bleibt. Sofern der Beamte der Untersuchungsaufforderung nachkommt, kann er sich demnach nicht mehr darauf berufen, dass diese nicht rechtmäßig erteilt wurde. 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung.

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