Gastronomie- und Gewerberecht – Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de Kanzlei für Verwaltungsrecht und Öffentliches Recht Mon, 13 Jul 2020 15:01:03 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.4.2 https://dr-sojka-kasch.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-startlogo-1-32x32.png Gastronomie- und Gewerberecht – Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de 32 32 Veröffentlichung von Lebensmittelergebnissen auf „Topf Secret“ https://dr-sojka-kasch.de/veroeffentlichung-von-lebensmittelergebnissen-auf-topf-secret/ Thu, 30 Apr 2020 15:13:27 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=652 In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 15.03.2019 – Az. RN 5 S 19.189) mit der Frage befasst, ob private Internetbetreiber wie z. B. „Topf Secret“ oder „Foodwatch“ über das Verbraucherinformationsgesetz (kurz VIG) einen Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollergebnisse haben und diese auf den Plattformen veröffentlichen dürfen. Zwischenzeitlich sind zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen hierzu ergangen.

Eine abschließende Entscheidung konnte das VG Regensburg aufgrund des noch laufenden Hauptsacheverfahrens nicht treffen, warf aber diesbezüglich spannende Rechtsfragen auf.

1. Unzulässige Umgehung von § 40 Abs. 1a LFGB?

Das VG Regensburg warf die Rechtsfrage auf, ob das Herausgabeverlangen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrolle mit anschließender Veröffentlichung auf einer privaten Plattform nicht eine Umgehung der staatlichen Veröffentlichungspflicht aus § 40 Abs. 1a LFGB darstellt. Nach § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit u. a. unter Nennung des Lebensmittelunternehmens. Durch die Herausgabe solcher Informationen an private Unternehmen in Kenntnis dessen, dass eine Veröffentlichung auf einer privaten Plattform erfolgen wird, ist es durchaus denkbar, dass dieses Vorgehen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen sehr nahekommt.

2. Art der Informationsgewährung

Zudem stellt sich die berechtigte Frage, ob die zuständige Behörde auf Grundlage von § 6 Abs. 1 S. 1 VIG eine andere Art der Informationsgewährung, z. B. durch Akteneinsicht in den Amtsräumen oder durch schlichte Auskunftserteilung und gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte vorgeben darf.

Die Veröffentlichung von Lebensmittelergebnissen unter Nennung des betroffenen Betriebes hat sowohl bei einer staatlichen als auch bei einer organisierten privaten Plattform immense Auswirkungen auf die betroffenen Betriebe. Deshalb ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei solch einer Vorgehensweise strikt und konsequent geprüft werden muss, ob es sich um ein (verfassungs-)rechtlich zulässiges und von den geltenden Gesetzen noch gedecktes Vorgehen handelt.

Die Hauptsacheentscheidung bleibt abzuwarten.

Sollten auch Sie von einer Veröffentlichung Ihrer Lebensmittelkontrollen betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen https://dr-sojka-kasch.de/veroeffentlichung-von-ergebnissen-der-lebensmittelkontrollen/ Thu, 30 Apr 2020 12:10:07 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=509

Nach dem das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2018 – Az. 1 BvF 1/13) die im Jahr 2012 erlassene Vorschrift des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (kurz: LFGB) für grundsätzlich verfassungsgemäß befunden und lediglich hinsichtlich der Veröffentlichungsdauer für verfassungswidrig erklärt hat, ist bereits absehbar, dass es wieder zu Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen durch die zuständigen Behörden kommen wird. Die Schwierigkeit besteht vorliegt darin, dass Verstöße einzelner Unternehmen (Gaststätten, Kneipen, Restaurants…) gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits ohne Vorliegen einer Gesundheits- oder sonstigen Gefährdung für die Verbraucher/Öffentlichkeit im Internet veröffentlicht werden können. Die zuständigen Lebensmittelbehörden sind seit Einführung des § 40 Abs. 1a LFGB gesetzlich zur Veröffentlichung gezwungen. Dies kann durch das nahezu grenzenlose Informationsangebot im Internet und der damit einhergehenden Verbreitungsgeschwindigkeit von Informationen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden
führen.

Deshalb ist es bei einer Veröffentlichung ratsam, zu prüfen, ob dieser konkrete Verstoß tatsächlich hätte veröffentlicht werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss umgehend gehandelt werden. In diesem Fall sind die Behörden verpflichtet, solche Veröffentlichungen wieder umgehend zu löschen, um den Schaden für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

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