Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de Kanzlei für Verwaltungsrecht und Öffentliches Recht Thu, 12 Jan 2023 18:04:44 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.4.2 https://dr-sojka-kasch.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-startlogo-1-32x32.png Kanzlei Dr. Sojka & Kasch https://dr-sojka-kasch.de 32 32 Veröffentlichung von Lebensmittelergebnissen auf „Topf Secret“ https://dr-sojka-kasch.de/veroeffentlichung-von-lebensmittelergebnissen-auf-topf-secret/ Thu, 30 Apr 2020 15:13:27 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=652 In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 15.03.2019 – Az. RN 5 S 19.189) mit der Frage befasst, ob private Internetbetreiber wie z. B. „Topf Secret“ oder „Foodwatch“ über das Verbraucherinformationsgesetz (kurz VIG) einen Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollergebnisse haben und diese auf den Plattformen veröffentlichen dürfen. Zwischenzeitlich sind zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen hierzu ergangen.

Eine abschließende Entscheidung konnte das VG Regensburg aufgrund des noch laufenden Hauptsacheverfahrens nicht treffen, warf aber diesbezüglich spannende Rechtsfragen auf.

1. Unzulässige Umgehung von § 40 Abs. 1a LFGB?

Das VG Regensburg warf die Rechtsfrage auf, ob das Herausgabeverlangen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrolle mit anschließender Veröffentlichung auf einer privaten Plattform nicht eine Umgehung der staatlichen Veröffentlichungspflicht aus § 40 Abs. 1a LFGB darstellt. Nach § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit u. a. unter Nennung des Lebensmittelunternehmens. Durch die Herausgabe solcher Informationen an private Unternehmen in Kenntnis dessen, dass eine Veröffentlichung auf einer privaten Plattform erfolgen wird, ist es durchaus denkbar, dass dieses Vorgehen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen sehr nahekommt.

2. Art der Informationsgewährung

Zudem stellt sich die berechtigte Frage, ob die zuständige Behörde auf Grundlage von § 6 Abs. 1 S. 1 VIG eine andere Art der Informationsgewährung, z. B. durch Akteneinsicht in den Amtsräumen oder durch schlichte Auskunftserteilung und gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte vorgeben darf.

Die Veröffentlichung von Lebensmittelergebnissen unter Nennung des betroffenen Betriebes hat sowohl bei einer staatlichen als auch bei einer organisierten privaten Plattform immense Auswirkungen auf die betroffenen Betriebe. Deshalb ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei solch einer Vorgehensweise strikt und konsequent geprüft werden muss, ob es sich um ein (verfassungs-)rechtlich zulässiges und von den geltenden Gesetzen noch gedecktes Vorgehen handelt.

Die Hauptsacheentscheidung bleibt abzuwarten.

Sollten auch Sie von einer Veröffentlichung Ihrer Lebensmittelkontrollen betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Die Nutzung von Facebook-Unternehmensseiten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten https://dr-sojka-kasch.de/die-nutzung-von-facebook-unternehmensseiten-durch-die-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/ Thu, 30 Apr 2020 14:27:18 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=649

„Die Nutzung von Facebook-Unternehmensseiten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

PUBLICUS – Boorbergverlag – Ausgabe: 2018-06

Zahlreiche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wie z. B. die ARD oder BR, unterhalten bei Facebook Unternehmensseiten, auf welchen Nachrichten und Informationen zu Sendungen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird interessierten Facebook-Nutzern über die sog. Kommentierungsfunktion eine Diskussionsplattform bereitgestellt. Interessant ist bei dieser Fallgestaltung, inwiefern die Löschung von Kommentaren oder der Ausschluss einzelner Nutzer von der Kommentierungsfunktion durch die Seitenbetreiber eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellt und ob die jeweiligen Nutzer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der gelöschten Kommentare bzw. auf Entsperrung von der Kommentierungsfunktion haben. Mit diesem Sachverhalt setzte sich das Verwaltungsgericht (VG) München in seinem Urteil vom 27.10.2017, Az. M 26 K 16.5928 auseinander.

I. Gegenstand der Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung seines Facebook-Accounts von der Kommentierungsfunktion auf den Unternehmensseiten „Das Erste“ und „BR24“ habe.

II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Zutreffend stellt das VG München fest, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist, da es sich entgegen der rechtlichen Auffassung des Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu führte das VG München aus, dass es sich bei Facebook-Auftritten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf denen der Beklagte und andere Nachrichten und Informationen und Informationen zu Sendungen bereitstellen und den Benutzern über die sog. Kommentierungsfunktion eine Plattform zur Diskussion hierüber zur Verfügung stellen, um öffentliche Einrichtungen im untechnischen Sinne handelt, da sie die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung aufweisen. Die Facebook-Unternehmensseiten weisen einen engen Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf und dienen daher primär der Erfüllung der den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Zudem werden die von den Rundfunkanstalten für die Facebook-Auftritte eingesetzten personellen Ressourcen zumindest teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträgen finanziert.

III. Öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch

In der Folge führt das VG München aus, dass der mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgte öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG resultieren kann. Die jeweiligen Nutzer der Facebook-Auftritte haben einen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zu der Kommentierungsfunktion. Eine öffentliche Stelle, die ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung geschaffen hat, muss sich bei dessen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Deshalb dürfen die jeweiligen Betreiber der Unternehmensseiten einzelne Nutzer nicht willkürlich von der Kommentierungsfunktion ausschließen. Ein Ausschluss muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte, verstoßen. Zu prüfen ist deshalb stets, ob ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (vor allem Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) oder sonstige subjektive Rechte vorliegt. Ist das der Fall, muss in der Folge ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bejaht werden.

IV. Konsequenzen der Entscheidung

Betreiben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Unternehmensseiten bei Facebook, so unterliegen sie gleichwohl einer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG. Dieser Grundrechtsbindung können sie sich nicht durch die auf den jeweiligen Seiten veröffentliche „Netiquette“ (Nutzungsordnung) entziehen. Die Betreiber haben den öffentlichen Diskurs bis zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu dulden, auch wenn der Inhalt einzelner Kommentare nicht deren Wertordnung oder Vorstellung entspricht. Auf Grund der gestiegenen Anzahl von solchen Unternehmensseiten bei Facebook wird die Entscheidung kein Einzelfall bleiben, da die zahlreichen Entscheidungen zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG belegen, wie schwer im Einzelfall die Grenze zwischen zulässiger Meinungsfreiheit und strafrechtlichen Tatbeständen sein kann.

Hier zum ganzen Artikel

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Facebook, Fussball und die Grundrechte https://dr-sojka-kasch.de/facebook-fussball-und-die-grundrechte/ Thu, 30 Apr 2020 12:34:32 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=531

zum Thema „Facebook, Fussball und die Grundrechte“

PUBLICUS – Boorbergverlag – Ausgabe: 2018-08

Auf den ersten Blick mag man sich fragen, was Facebook und Fußball denn mit Grundrechten zu tun haben, wo diese doch nach Art. 1 Abs. 3 GG „nur“ die staatliche Gewalt als solche zur Achtung der Grundrechte verpflichten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az. 1 BvR 3080/09 – bundesweites Stadionverbot) und einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2-03 O 182/18 – Facebook) haben Facebook und Fußball ganz schön viel mit der Beachtung der Grundrechte zu tun.

1. Entscheidung des BVerfG

Der Entscheidung des BVerfG lag der Fall zugrunde, ob ein an der Fußball-Bundesliga teilnehmender Verein mit einer Fußballlizenz-Mannschaft stellvertretend für den Deutschen Fußball-Bund, den Ligaverband sowie für sämtliche Vereine der Fußball-Bundesliga ein bundesweites und für mehrere Jahre gültiges Stadionverbot aussprechen durfte. Hierzu vertritt das BVerfG die zutreffende Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) kein objektives Verfassungsrecht enthält, wonach Private ihre Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitskonform zu gestalten hätten. Solche Anforderungen an die Gestaltung privater Rechtsverhältnisse folgen auch nicht aus der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten. Allerdings können sich gleichheitskonforme Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten aus Art. 3 Abs. 1 GG für spezifische Konstellationen ergeben. Das gilt etwa dann, wenn Veranstaltungen aufgrund einer eigenen Entscheidung des Veranstalters einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn ein auf das Hausrecht des Veranstalters gestützter Ausschluss von diesen Veranstaltungen für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.

Der Ausschluss bestimmter Personen von einem solchen Ereignis bedarf bei einem bundesweiten Stadionverbot eines sachlichen Grundes. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der zu beachtenden Ausstrahlwirkung des Gleichheitsgebots in Ausgleich zu bringen. Den Betroffenen steht auf der anderen Seite das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben zur Seite. Aufgrund dessen können Veranstalter nicht ohne sachlichen Grund von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

2. Entscheidung des LG Frankfurt am Main

Der Entscheidung des LG Frankfurt am Main lag der Fall zugrunde, ob Facebook den Post eines Nutzers mit der Begründung entfernen dürfe, er entspräche offenbar nicht den Gemeinschaftsstandards und den Nutzer darüber hinaus für 30 Tage sperren dürfe. Nach rechtlicher Auffassung des LG schließen Nutzer mit Facebook einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Gegenstand dieses Vertrages sind auch die von Facebook gestellten Verhaltensregeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar kann Facebook als Betreiber des sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernen eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen. Unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des BVerfG führt das LG weiter aus, dass eine solche Sperre nicht voraussetzungslos möglich ist. Der zwischen dem Nutzer und Facebook geschlossene Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Betreibers (Facebook) gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren Drittwirkung – die Grundrechte des Betroffenen zu berücksichtigen. Das führt insbesondere dazu, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige Meinungsäußerungen auf Facebook kundtun darf. Deshalb ist Voraussetzung einer solchen Sperre zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Fazit

Beide Entscheidungen lassen erkennen, dass sich gerade Veranstalter oder Betreiber von sozialen Netzwerken mit einer gewissen Monopolstellung nicht voraussetzungslos und uneingeschränkt auf ihr (virtuelles) Hausrecht berufen können. Vielmehr resultiert aus der Stellung des Deutschen Fußball Bundes als auch aus der Stellung von Facebook eine erhebliche Verantwortung. Dieser Verantwortung muss dadurch nachgekommen werden, dass Ausschlüsse oder Sperren sorgfältig geprüft, begründet und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG vollzogen werden.

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Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen https://dr-sojka-kasch.de/veroeffentlichung-von-ergebnissen-der-lebensmittelkontrollen/ Thu, 30 Apr 2020 12:10:07 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=509

Nach dem das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2018 – Az. 1 BvF 1/13) die im Jahr 2012 erlassene Vorschrift des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (kurz: LFGB) für grundsätzlich verfassungsgemäß befunden und lediglich hinsichtlich der Veröffentlichungsdauer für verfassungswidrig erklärt hat, ist bereits absehbar, dass es wieder zu Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen durch die zuständigen Behörden kommen wird. Die Schwierigkeit besteht vorliegt darin, dass Verstöße einzelner Unternehmen (Gaststätten, Kneipen, Restaurants…) gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits ohne Vorliegen einer Gesundheits- oder sonstigen Gefährdung für die Verbraucher/Öffentlichkeit im Internet veröffentlicht werden können. Die zuständigen Lebensmittelbehörden sind seit Einführung des § 40 Abs. 1a LFGB gesetzlich zur Veröffentlichung gezwungen. Dies kann durch das nahezu grenzenlose Informationsangebot im Internet und der damit einhergehenden Verbreitungsgeschwindigkeit von Informationen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden
führen.

Deshalb ist es bei einer Veröffentlichung ratsam, zu prüfen, ob dieser konkrete Verstoß tatsächlich hätte veröffentlicht werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss umgehend gehandelt werden. In diesem Fall sind die Behörden verpflichtet, solche Veröffentlichungen wieder umgehend zu löschen, um den Schaden für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

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Wir suchen dich https://dr-sojka-kasch.de/288/ Thu, 23 Apr 2020 15:14:39 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=288 Ab sofort suchen wir eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d, gerne auch BerufseinsteigerInnen) in VZ oder TZ.

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Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum – jetzt auch in Nürnberg https://dr-sojka-kasch.de/zweckentfremdungsverbot-von-wohnraum-jetzt-auch-in-nurnberg/ Mon, 20 Apr 2020 17:16:55 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=1 Die Zweckentfremdung von Wohnraum betrifft nicht nur Millionenstädte wie Berlin oder München. Auch Nürnberg klagt offensichtlich über eine besondere Gefährdungslage bei der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Zu diesem Zweck hat nunmehr auch Nürnberg eine sog. Zweckentfremdungsverbotssatzung (kurz: ZwEVS) erlassen. Diese ist seit dem 30.05.2019 in Kraft.

Hintergrund dieser Satzung ist grundsätzlich, dass dem durchaus finanziell attraktiven Geschäftsmodell von Airbnb ein Riegel vorgeschoben wird. Für den jeweiligen Wohnungseigentümer oder Mieter kann die kurzfristige Vermietung der Wohnräume an Touristen eine zusätzliche Einnahmequelle bringen. Das bedeutet jedoch in der Folge, dass dieser kurzfristig vermietete Wohnraum einer dauerhaften Wohnnutzung aufgrund eines gewöhnlichen Mietvertrages entzogen wird. Bei der kurzfristigen (Unter-)Vermietung von Wohnraum handelt es sich gerade nicht um Wohnnutzung. Kernelement einer Wohnnutzung (unabhängig von einer Erst- oder Zweitwohnung) liegt in der dauerhaften Begründung des Lebensmittelpunkts mit allen Dingen, die der tägliche Lebensbedarf fordert.

Während früher die Satzungen noch zwischen Erst- und Zweitwohnung unterschieden haben, fehlt diese Differenz in den neueren Versionen. Hintergrund dieser Änderung liegt vor allem an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlins. Dieses hat – zutreffender Weise – entschieden, dass die Vermietung einer Zweitwohnung während der eigenen Abwesenheit gerade keine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt, da die Zweitwohnung auf Grund ihrer zulässigen Nutzung als Zweitwohnung dem Wohnungsmarkt eh nicht zur Verfügung steht. Um auszuschließen, dass Wohnungen „offiziell“ als Zweitwohnungen gemeldet und genutzt werden und diese sodann in der Zeit des eigenen Leerstandes an Dritte kurzfristig vermietet werden, haben sich die Städte für eine Streichung dieser Unterscheidung entschieden.

Künftig ist es ratsam zu prüfen, ob die eigene Vorgehensweise von der ZwEVS (oder den anderen Satzungen im jeweiligen Stadtgebiet) gedeckt ist. Andernfalls können massive Bußgelder drohen.

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Anforderungen an dienstliche Beurteilungen https://dr-sojka-kasch.de/anforderungen-an-dienstliche-beurteilungen/ Thu, 13 Feb 2020 15:43:53 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=1429 Durch die dienstliche Beurteilung werden Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten getroffen, welche insbesondere für Aufstieg und Beförderung entscheidend sind. Daneben soll mit ihnen auch eine optimale Verwendung von Beamten in der öffentlichen Verwaltung sichergestellt werden. 

Welchen Anforderungen aber muss eine solche Beurteilung genügen und wie kann ein Beamter bei einer seiner Meinung nach ungerechtfertigten dienstlichen Beurteilung vorgehen? 

Anforderungen an dienstliche Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich am Statusamt auszurichten. Nur ausnahmsweise darf auf den konkreten Dienstposten Bezug genommen werden. Um ein gleichmäßiges Beurteilungssystem zu gewährleisten, hat der Beurteiler die Tatsachengrundlage, auf die die Beurteilung gestützt wird, vollständig, einheitlich und gleichmäßig zu ermitteln. Hierbei ist der Beurteiler aber nicht verpflichtet, alle Tatsachen mit aufzunehmen, sondern nur diejenigen Ereignisse, die für die Beurteilung maßgeblich sind. Fehlt dem Beurteiler die nötige Kenntnis, um den Beamten entsprechend zu beurteilen, hat er Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Dritten einzuholen. Diese sind zwar grundsätzlich nicht bindend. Allerdings muss der Beurteiler die Beiträge in seine Entscheidung mit einbeziehen und darf sich ohne sachlichen Grund nicht über den Beurteilungsbeitrag hinwegsetzen. 

Darüber hinaus muss der Beurteiler unvoreingenommen sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Konflikt des Beurteilers mit dem Beamten eine Voreingenommenheit begründet. Vielmehr muss sich aus der Beurteilung oder dem Verhalten des Beurteilers ergeben, dass dieser nicht willens ist, den Beamten sachlich und objektiv zu bewerten. Hinsichtlich der Begründungspflicht werden seitens der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. So muss eine dienstliche Beurteilung klar und verständlich abgefasst sein, um bei Bedarf eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Schließlich darf die Bildung der Gesamtnote nicht auf einer bloßen mathematischen Berechnung erfolgen, sondern muss eine wertende und gewichtende Entscheidung des Beurteilers darstellen.

Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen

Für den Beamten bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, erfolgreich gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen. Zunächst kann beim Dienstherren gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 2 BBG förmlich Widerspruch eingelegt werden. Alternativ ist aber auch direkt ein gerichtliches Klageverfahren mittels allgemeiner Leistungsklage möglich. 

Im Fall eines gewünschten Vorgehens gegen eine dienstliche Beurteilung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Fragen zur Dienstunfähigkeit bei Beamten https://dr-sojka-kasch.de/fragen-zur-dienstunfaehigkeit-bei-beamten/ Tue, 11 Feb 2020 15:36:00 +0000 https://www.kanzlei-dr-sojka.de/?p=1424 Wegen des im Beamtenrecht vorherrschenden Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ stellt eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand immer nur die letzte Möglichkeit des Dienstherren im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Auch aufgrund des späteren Versorgungsabschlags durch die Frühpensionierung sind vorrangig andere Maßnahmen vorzuziehen. Insbesondere ist zunächst zu ermitteln, ob nicht ein anderer Dienstposten zur Verfügung steht. Was aber, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bereits in Frage steht, weil die Dienstfähigkeit durch den Dienstherren angezweifelt wird und eine ärztliche Untersuchung angesetzt wurde? 

1. Wann ist man dienstunfähig?

Der Begriff der Dienstunfähigkeit beurteilt sich nicht aus medizinischer Sicht, sondern aus beamtenrechtlicher Sicht. Bezugspunkt der Dienstunfähigkeit ist dabei immer der konkrete Aufgabenkreis des Beamten innerhalb der jeweiligen Behörde, mithin also das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen eines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig ist. Die Dienstunfähigkeit kann sich aber gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BBG daraus ergeben, dass der Beamte infolge von Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Schließlich besteht die Möglichkeit, sofern der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung einer solchen nicht nachkommt, diesen so zu behandeln, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. 

2. Was ist im Verfahren bei der Dienstunfähigkeit zu beachten?

Der Beamte ist gemäß § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich verpflichtet, einer rechtmäßigen Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Die Untersuchungsaufforderung muss dabei den Anlass für die Zweifel an der Dienstfähigkeit erkennen lassen und im Übrigen klar und verständlich begründet sein. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung werden nicht durch den Arzt, sondern vielmehr durch den Dienstherren festgelegt. Eine Begründung der Aufforderung allein mit den Fehlzeiten des Beamten genügt nur in besonderen Ausnahmefällen. Der Beamte ist verpflichtet, gegenüber dem Arzt Angaben zu einem Gesundheitszustand zu machen. Diese unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der Übermittlungsbefugnis des § 48 Abs. 2 S. 1 BBG die erforderlichen Kenntnisse an den Dienstherren weitergetragen werden. Hierauf muss der Beamte aber zu Beginn der Untersuchung vom Arzt entsprechend hingewiesen werden. 

Aufgrund des Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ und der damit verbundenen möglichen Reaktivierung des Beamten in das Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBG muss der Beamte auch während des Ruhestands den Weisungen des Dienstherren zur etwaigen erneuten Untersuchung Folge leisten.

3. Wie kann ein Beamter gegen die Untersuchungsaufforderung vorgehen?

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Untersuchungsanforderung nicht selbständig angreifbar. Dies hat zur Folge, dass der Beamte sich lediglich gegen die Zurruhesetzungsverfügung wehren kann, wobei auch die Untersuchungsaufforderung mit überprüft wird. 

Zu beachten ist schließlich noch, dass im Falle einer ärztlichen Untersuchung das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch den Dienstherren verwertbar bleibt. Sofern der Beamte der Untersuchungsaufforderung nachkommt, kann er sich demnach nicht mehr darauf berufen, dass diese nicht rechtmäßig erteilt wurde. 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung.

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