Beamtenrecht

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern werden Beamte in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen. Dies erfolgt durch die Ernennung, welche als hoheitlicher Akt in den Bereich des besonderen Verwaltungsrechts fällt.

Da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern sind, verändert sich das bestehende Dienstverhältnis mit der Zeit. So werden vor allem im Wege der Beförderung andere Ämter dauerhaft (sog. Versetzung) oder zeitweise (sog. Abordnung) bzw. andere Dienstposten (sog. Umsetzung) übertragen. Teilweise erfolgt dies im Bewerbungsverfahren auf ein (höherwertiges) Amt oder einen (höherwertigen) Dienstposten, bei welchem gewisse gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden müssen.

Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der „Bestenauslese“ werden Beamte in regelmäßigen Abständen oder bei besonderem Anlass bzgl. ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dienstlich beurteilt. Näheres zur dienstlichen Beurteilung kann hier nachgelesen werden.

Im Falle der Dienstunfähigkeit wird der Beamte in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähigkeit kann sich zum einen daraus ergeben, dass der Beamte wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist. Möglich ist aber auch, dass der Beamte infolge Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit wird aufgrund einer amtsärztliche Untersuchung durch den Dienstherren festgestellt. Näheres zur Dienstunfähigkeit kann hier nachgelesen werden.

Aufgrund des Fürsorgeprinzips ist der Dienstherr im Krankheitsfall des Beamten zur Gewährung von Beihilfe verpflichtet.

Mit der Versetzung in den Ruhestand erhält der Beamte im Wege des Fürsorgeprinzips des Dienstherren eine Versorgung. Diese orientiert sich an ruhegehaltfähige Bezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Stirbt der Beamte, so erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung durch den Dienstherren im Wege eines sog. Witwen – bzw. Witwergelds.

Beiträge zum Beamtenrecht

Beamtenrecht

Anforderungen an dienstliche Beurteilungen

Durch die dienstliche Beurteilung werden Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten getroffen, welche insbesondere für Aufstieg und Beförderung entscheidend sind. Daneben soll mit ihnen auch eine optimale Verwendung von Beamten in der öffentlichen V
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Beamtenrecht

Fragen zur Dienstunfähigkeit bei Beamten

Wegen des im Beamtenrecht vorherrschenden Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ stellt eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand immer nur die letzte Möglichkeit des Dienstherren im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Auch aufgrund des sp&aum
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