„Die Nutzung von Facebook-Unternehmensseiten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten„
PUBLICUS – Boorbergverlag – Ausgabe: 2018-06
Zahlreiche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wie z. B. die ARD oder BR, unterhalten bei Facebook Unternehmensseiten, auf welchen Nachrichten und Informationen zu Sendungen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird interessierten Facebook-Nutzern über die sog. Kommentierungsfunktion eine Diskussionsplattform bereitgestellt. Interessant ist bei dieser Fallgestaltung, inwiefern die Löschung von Kommentaren oder der Ausschluss einzelner Nutzer von der Kommentierungsfunktion durch die Seitenbetreiber eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellt und ob die jeweiligen Nutzer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der gelöschten Kommentare bzw. auf Entsperrung von der Kommentierungsfunktion haben. Mit diesem Sachverhalt setzte sich das Verwaltungsgericht (VG) München in seinem Urteil vom 27.10.2017, Az. M 26 K 16.5928 auseinander.
I. Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung seines Facebook-Accounts von der Kommentierungsfunktion auf den Unternehmensseiten „Das Erste“ und „BR24“ habe.
II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Zutreffend stellt das VG München fest, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist, da es sich entgegen der rechtlichen Auffassung des Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu führte das VG München aus, dass es sich bei Facebook-Auftritten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf denen der Beklagte und andere Nachrichten und Informationen und Informationen zu Sendungen bereitstellen und den Benutzern über die sog. Kommentierungsfunktion eine Plattform zur Diskussion hierüber zur Verfügung stellen, um öffentliche Einrichtungen im untechnischen Sinne handelt, da sie die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung aufweisen. Die Facebook-Unternehmensseiten weisen einen engen Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf und dienen daher primär der Erfüllung der den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Zudem werden die von den Rundfunkanstalten für die Facebook-Auftritte eingesetzten personellen Ressourcen zumindest teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträgen finanziert.
III. Öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch
In der Folge führt das VG München aus, dass der mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgte öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG resultieren kann. Die jeweiligen Nutzer der Facebook-Auftritte haben einen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zu der Kommentierungsfunktion. Eine öffentliche Stelle, die ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung geschaffen hat, muss sich bei dessen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Deshalb dürfen die jeweiligen Betreiber der Unternehmensseiten einzelne Nutzer nicht willkürlich von der Kommentierungsfunktion ausschließen. Ein Ausschluss muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte, verstoßen. Zu prüfen ist deshalb stets, ob ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (vor allem Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) oder sonstige subjektive Rechte vorliegt. Ist das der Fall, muss in der Folge ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bejaht werden.
IV. Konsequenzen der Entscheidung
Betreiben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Unternehmensseiten bei Facebook, so unterliegen sie gleichwohl einer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG. Dieser Grundrechtsbindung können sie sich nicht durch die auf den jeweiligen Seiten veröffentliche „Netiquette“ (Nutzungsordnung) entziehen. Die Betreiber haben den öffentlichen Diskurs bis zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu dulden, auch wenn der Inhalt einzelner Kommentare nicht deren Wertordnung oder Vorstellung entspricht. Auf Grund der gestiegenen Anzahl von solchen Unternehmensseiten bei Facebook wird die Entscheidung kein Einzelfall bleiben, da die zahlreichen Entscheidungen zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG belegen, wie schwer im Einzelfall die Grenze zwischen zulässiger Meinungsfreiheit und strafrechtlichen Tatbeständen sein kann.