Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen

Nach dem das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2018 – Az. 1 BvF 1/13) die im Jahr 2012 erlassene Vorschrift des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (kurz: LFGB) für grundsätzlich verfassungsgemäß befunden und lediglich hinsichtlich der Veröffentlichungsdauer für verfassungswidrig erklärt hat, ist bereits absehbar, dass es wieder zu Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen durch die zuständigen Behörden kommen wird. Die Schwierigkeit besteht vorliegt darin, dass Verstöße einzelner Unternehmen (Gaststätten, Kneipen, Restaurants…) gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits ohne Vorliegen einer Gesundheits- oder sonstigen Gefährdung für die Verbraucher/Öffentlichkeit im Internet veröffentlicht werden können. Die zuständigen Lebensmittelbehörden sind seit Einführung des § 40 Abs. 1a LFGB gesetzlich zur Veröffentlichung gezwungen. Dies kann durch das nahezu grenzenlose Informationsangebot im Internet und der damit einhergehenden Verbreitungsgeschwindigkeit von Informationen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden
führen.

Deshalb ist es bei einer Veröffentlichung ratsam, zu prüfen, ob dieser konkrete Verstoß tatsächlich hätte veröffentlicht werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss umgehend gehandelt werden. In diesem Fall sind die Behörden verpflichtet, solche Veröffentlichungen wieder umgehend zu löschen, um den Schaden für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.